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07.1/A

RECHTSLAGE

Drohnen (UAS)

Die Fachgruppe Luftverkehr erteilt Betriebsgenehmigungen für alle unbemannten Luftfahrtgeräte


Unbemanntes Luftfahrtsystem oder Flugmodell

Unter dem Oberbegriff „unbemannte Luftfahrtgeräte“ fasst man „unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen oder sog. Unmanned Aerial System [UAS])“ und „Flugmodelle“ zusammen.


Unbemannte Luftfahrtsysteme sind unbemannte Luftfahrtgeräte, die nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken betrieben werden gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz. Der Aufstieg erfolgt insbesondere zu gewerblichen Zwecken, um zum Beispiel Luftbildauf-nahmen zu erstellen. 


Ein unbemanntes Luftfahrtgerät, das ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben wird, gilt hingegen als Flugmodell.


Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Luftfahrtgeräte weitgehend gleich behandelt.


Erlaubnispflicht unbemannter Luftfahrtgeräte

Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtgeräten ist unabhängig von der Eigenschaft als Flugmodell oder unbemanntes Luftfahrtsystem grundsätzlich bei einem Gewicht bis 5 kg erlaubnisfrei möglich.

Beträgt die Startmasse mehr als 5kg, muss der Betrieb genehmigt werden (§ 21 a Abs. 1 Nr. 5 LuftVO).   


Ein unbemanntes Luftfahrtgerät, das näher als 1,5km zur nächsten Wohnbebauung mit Verbrennungsmotor betrieben wird, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis (§21a Abs. 1 Nr. 3 LuftVO).


Ein unbemanntes Luftfahrtgerät, das näher als 1,5km zur nächsten Flugplatzbegrenzung betrieben wird, bedarf ebenfalls der Erlaubnis (§ 21a Abs.1 Nr.4 LuftVO).


Wenn ein unbemanntes Luftfahrtgerät bei Nacht betrieben werden soll, besteht eine Erlaubnispflicht (§ 21a Abs.1 Nr.5 LuftVO).


Eine Betriebsgenehmigung für ein unbemanntes Luftfahrtgerät mit einer Startmasse von mehr als 5 kg erteilt die zuständige Luftfahrtbehörde – im Bereich Rheinland-Pfalz, der Landesbetrieb Mobilität RLP, Fachgruppe Luftverkehr–auf Antrag dann, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen kann (§ 21a LuftVO). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist besonders zu prüfen, ob das Datenschutzrecht und das Naturschutzrecht nicht verletzt werden und der Lärmschutz gewährleistet ist (§ 21a II Nr. 1 und Nr.2 LuftVO).


Arten der Erlaubnis

Eine Betriebsgenehmigung wird als Allgemeinerlaubnis erteilt, wenn das unbemannte Luftfahrtgerät nicht mehr als 10 kg wiegt. Die Allgemeinerlaubnis gilt für das Bundesland Rheinland-Pfalz. Eine Anerkennung von Allgemeinerlaubnissen anderer Länder erfolgt nicht. Bei Geräten über 10kg wird eine Einzelerlaubnis erteilt.


Bei einem unbemannten Luftfahrtsystem wird eine solche Erlaubnis bis maximal 25kg erteilt, da ein Betrieb grundsätzlich nur bis zu dieser Gewichtsgrenze erlaubt ist (§ 21b Abs. 2 S.1 LuftVO). In besonderen Fällen (z.B. zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken) kann die Luftfahrtbehörde hiervon jedoch Ausnahmen zulassen (§ 21b Abs.2 S.2 LuftVO).


Handelt es sich bei dem unbemannten Luftfahrtgerät um ein Flugmodell, so wird für ein bestimmtes Gelände eine allgemeine Betriebserlaubnis erteilt (Genehmigung Modellfluggelände).

Hinsichtlich der neuen Betriebsverbote nach § 21b Abs. 1 LuftVO (siehe hierzu unten) kann die Luftfahrtbehörde Ausnahmegenehmigungen in begründeten Fällen erteilen.


Kennzeichnungspflicht (ab 1.10.2017)

Alle unbemannten Luftfahrtgeräte ab 0,25 kg müssen nach § 19 Abs. 3 LuftVZO gekennzeichnet werden. Der Steuerer hat an sichtbarer Stelle seinen Namen und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anzubringen.


Plaketten, welche die erforderlichen Eigenschaften besitzen, sind in jedem Fachgeschäft für Beschriftungen erhältlich. Die Kennzeichnung kann neben dem Aufbringen von Plaketten z. B. auch durch einen Aluminium-Aufkleber mit Adressgravur erfolgen, die in Schreibwarengeschäften erhältlich sind. Die Plaketten können auch im Internet bezogen werden.


Wichtig ist, dass die Kennzeichnung dauerhaft, feuerfest beschriftet und fest mit dem Gerät verbunden ist.

 

Kenntnisnachweis/Schulung

Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als zwei Kilogramm müssen ab dem 01.10.2017 gemäß § 21 a Abs. 4 LuftVO auf Verlangen Kenntnisse in

 

  1. der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,

  2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und

  3. der örtlichen Luftraumordnung

 

nachweisen. Der Nachweis wird erbracht durch

 

  1. eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder eine beglaubigte Kopie derselben,

  2. eine Bescheinigung über eine bestandene Prüfung von einer nach § 21d vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder

  3. eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftragten   Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verein nach § 21e LuftVO, für den soweit die Erlaubnis zum Betrieb eines Flugmodells beantragt wird.

 

Die Bescheinigung einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO wird von dieser nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. Der Bewerber muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.


Die Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband (DMFV, DAeC) gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 3 LuftVO für Flugmodelle wird von einem sachkundigen Benannten eines beauftragten Luftsportverbandes oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheinigung fest. Der Bewerber muss mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben.


Ein Kenntnisnachweis ist nicht erforderlich, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die einem Luftsportverein eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.


Höhenbeschränkung von 100m

Für unbemannte Luftfahrtgeräte gilt grundsätzlich eine Höhenbeschränkung von 100 m (§ 21b Abs. 1 Nr. 8 LuftVO). Sofern es sich bei dem unbemannten Luftfahrtgerät nicht um einen Multicopter handelt, gilt die Höhenbeschränkung nicht für Steuerer, die eine Pilotenlizenz haben oder über einen Kenntnisnachweis nach § 21a Abs. 4 LuftVO verfügen.


Die Luftfahrtbehörde kann Ausnahmen von der Höhenbeschränkung im begründeten Einzelfall zulassen.


Betrieb in Sichtweite des Steuerers

Gemäß § 21b Abs. 1 Nr. 1 LuftVO darf ein unbemanntes Luftfahrtgerät nicht außer Sichtweite des Steuerers geflogen werden, wenn das Gerät weniger als 5 kg wiegt. Außer Sichtweite wird das Gerät betrieben, wenn es ohne optische Hilfsmittel nicht mehr zu erkennen ist.


Das Fliegen mit Videobrille (FPV-Fliegen) ist – obgleich tatsächlich nicht in Sichtweite des Steuerers betrieben wird - zulässig, wenn das Gerät nicht höher als 30m aufsteigt und es entweder nicht schwerer als 0,25 kg ist oder es bei dem Betrieb eine zweite Person gibt, die den Flugraum beobachtet und den Steuerer auf mögliche Gefahren hinweisen kann.


Betriebsverbote

Zu beachten sind die nachfolgenden Betriebsverbote nach § 21 b Abs. 1 LuftVO:


Der Betrieb ist verboten:

 

über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von

  • Menschenansammlungen,

  • Unglücksorten,

  • Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit  Sicherheitsaufgaben,

  • der Begrenzung von
    Industrieanlagen,
    Justizvollzugsanstalten,
    Einrichtungen des Maßregelvollzugs,
    militärischen Anlagen und Organisationen,
    Anlagen der Energieerzeugung und –verteilung, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

  • der Begrenzung von Krankenhäusern,

  • Grundstücken, auf denen
    die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder
    oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder
    diplomatische und konsularische Vertretungen sowie
    internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben,

    soweit nicht die jeweilige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

  • Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

  • Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

  • mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und  Übungen,  

  • Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden (sog. S4-Labore), soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

 

über

 

  • Naturschutzgebieten, Vogelschutzgebieten, FFH-Gebieten, Nationalparks,

  • Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu  empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen (z.B. Kamera), es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,

 

in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über Grund, 


wenn der Betrieb erfolgt

  • zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von radioaktiven Stoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung  sowie von Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen.

 

Ausnahmen von oben aufgeführten Betriebsverboten können durch die jeweils zuständige Landesluftfahrtbehörde in begründeten Fällen zugelassen werden.


Keine Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden, wenn in der Nähe von Krankenhäusern aufgestiegen werden soll oder Explosivstoffe/andere gefährliche Stoffe/Flüssigkeiten transportiert werden sollen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen.


Betrieb durch Behörden/Rettungsdienste

Keiner Erlaubnis und keines Kenntnisnachweises nach § 21 a Absatz 4 LuftVO bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter Aufsicht von

  1. Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet;

  2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.

Hier gelten auch die Betriebsverbote nicht.

 

Versicherungspflicht

Es besteht eine Haft- und Versicherungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle nach den §§ 33 ff. LuftVG.


Da es sich jeweils um den Betrieb eines Luftfahrzeugs handelt, sind Unfälle, die von sog. Drohnen verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Vielmehr ist eine sog. Halter-Haftpflichtversicherung erforderlich.

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